I. Geltungsbereich | Vertragsschluss | Begriffsbestimmung


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Verkehr mit Personen oder sonstigen Rechtssubjekten, die im Rahmen ihrer selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer, § 14 BGB).

2. Verträge mit der Verwenderin kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden sowie der zum Vertragsumfang gehörenden, speziellen Bedingungen zustande. Anderslautende Bedingungen gelten – soweit sie nicht in dieser Vereinbarung festgelegt sind – nicht. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsgestaltende Erklärungen, insbesondere Kündigung und Rücktritt, bedürfen der Schriftform. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

3. Der Vertragsschluss erfolgt durch Antrag und Annahme. Angebote im Internet, Prospekte, Inserate und Preislisten sind unverbindlich, solange sie von der Verwenderin nicht schriftlich bestätigt worden sind. Von der Verwenderin erklärte Anträge verlieren vorbehaltlich anderer Erklärungen auf dem Angebot nach Ablauf von 14 Tagen ihre Bindungswirkung.

II. Eigentumsvorbehalt | Nutzungsrechte


1. Ferrari bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümerin der übergebenen Hardware. Soweit der Kunde die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußert, tritt er schon jetzt seine Forderungen gegen die Nacherwerber ab (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt) und zeigt die Weiterveräußerung dem Verwender unverzüglich an. Der Verwender ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderung selbst einzuziehen. Etwaige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Kunde dem Verwender unter Übergabe der für die Intervention erforderlichen Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten einer erfolgreichen Intervention gehen zu Lasten des Kunden, wenn sie nicht bei dem Dritten beigetrieben werden können.

2. Soweit der Vertrag Software der Verwenderin umfasst, erwirbt der Kunde Nutzungsrechte im vertraglich vereinbarten Umfang. Die Nutzungsrechte sind bis zur endgültigen Kaufpreiszahlung lediglich vorübergehender Natur. Darüber hinausgehende Rechte erwirbt er nicht. Er ist nicht zur über den Vertragszweck hinausgehenden Vervielfältigung berechtigt. Die Dekompilierung von Software ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sind Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm erforderlich, so ist die Dekompilation nur zulässig, wenn die Verwenderin die Mitteilung dieser Information verweigert hat.

3. Der Kunde darf die Software nur einheitlich und unter vollständiger Aufgabe der eigenen Nutzung an Dritte überlassen. Die vorübergehende oder nur anteilige Weitergabe ist ausgeschlossen.

III. Lieferung | Lieferfristen


Nicht von Ferrari zu vertretene Verzögerungen in der Leistungserbringung, die auf der nicht rechtzeitigen Belieferung von Ferrari mit für den Kundenauftrag erforderlichen Gegenständen durch Dritte beruhen, berechtigen die Parteien erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat zum Rücktritt vom Vertrag. Ferrari wird Verzögerungen dem Kunden unverzüglich anzeigen und im Falle der Nichtdurchführung des Vertrages dessen bereits erbrachte Gegenleistung erstatten.

IV. Erfüllungs- und Leistungsort


Erfüllungs- und Leistungsort ist der Sitz von Ferrari. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk/Lager verlassen hat. Fracht- und Verpackungskosten sowie Versicherung (0,5% des Warenwertes) gehen zu Lasten des Kunden.

V. Zahlungen, Fälligkeit, Verzug


1. Alle Preise sind Nettopreise. Skonti und Preisnachlässe wurden über die in dem Vertrag Festgehaltenen nicht vereinbart.

2. Die Rechnungssumme ist bei Rechnungslegung, spätestens jedoch bei Lieferung fällig, wobei sich der Verwender vorbehält, den Rechnungsbetrag per Vorkasse einzuziehen. Bei Dienstleistungen ist die Vergütung bei Rechnungslegung fällig.

VI. Zurückbehaltungsrecht | Aufrechnung


Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ferrari besteht nur, wenn die Leistungen aus dem gleichen Schuldverhältnis resultieren. Eine Aufrechnung ist nur wirksam, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Gewährleistung


1. Die Haftung der Verwenderin ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Pflichtverletzungen der Verwenderin oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit.

2. Der Kunde untersucht den Vertragsgegenstand umgehend nach Erhalt und zeigt Mängel unverzüglich an. Tut er dies nicht, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht, wenn der Mangel trotz der Untersuchung nicht erkennbar war.

3. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn das Produkt oder eine seiner Funktionen dadurch beeinträchtigt werden, dass die vom Kunden verwendete Software falsch oder von Standards abweichend konfiguriert ist. Dies gilt nicht, wenn die Verwenderin die Funktionsfähigkeit in Kenntnis der Konfiguration zugesagt hat.

4. Ein Mangel liegt auch nicht darin, dass das Produkt oder eine seiner Funktionen dadurch beeinträchtigt werden, dass die Software des Kunden nachträglich geändert wird (z.B. durch Upgrades, Updates usw.).

5. Ansprüche wegen eines Mangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Produktes.

VIII. Garantie


Soweit Garantien übernommen werden, richten sich Art, Umfang und Dauer nach der schriftlichen Garantieerklärung, die der Lieferung beigefügt ist.

IX. Gerichtsstand | Anzuwendendes Recht


Gerichtsstand ist Potsdam. Dieser Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

G. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Regelungen der AGB unwirksam sein, werden diese durch die entsprechende gesetzliche Regelung ersetzt. Im Übrigen bleibt die Wirksamkeit der restlichen Klauseln unberührt.